unsichtbare Tapetentüren und individueller Innenausbau

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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk Nördlingen In Euro. Die Preise sind ohne die gesetzlich fällige Umsatzsteuer. Die Preise gelten 4 Monate von Erteilung des Auftrags an. Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto, innerhalb 21 Tagen rein netto.


2. Falls der Hersteller die Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist – beginnend vom Tage des Eingangs durch schriftliche Inverzugssetzung durch den Käufer – zu gewähren und kann Rechte aus diesem Vertrag erst nach Ablauf der Nachfrist geltend machen. Der Käufer kann Schadenersatz wegen Verzugs nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit geltend machen.


3. Vom Hersteller nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie andere Fälle höherer Gewalt sowohl beim Hersteller als auch bei dessen Vorlieferanten verlängern die Lieferfristen entsprechend. Der Käufer kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Hersteller nicht an den Käufer erfolgt.


4. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen innerhalb der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist bis dahin berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Der Käufer ist berechtigt die Ware oder das hieraus hergestellte Erzeugnis im ordnungsmäßigen Geschäftsgang zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen tritt er hiermit sämtlich an den Verkäufer zu dessen Sicherung ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsmäßig nachkommt, ist er ermächtigt, diese Forderungen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Der Käufer hat dem Verkäufer etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt, wird der Verkäufer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben.


5. Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Preis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.


6. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Hersteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.


7. Soweit der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert, hat der Käufer pro Monat 2 % des Bestellpreises ohne Abzüge als Lagerkosten zu zahlen.


8. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug kann der Hersteller 100 % des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.


9. Im übrigen bleibt dem Hersteller, wie etwa auch bei Sonderanfertigung, die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens vorbehalten.


10. Dem Hersteller wird ein Rücktrittsrecht zugestanden, wenn der Käufer über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlung einstellt oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde. Für die Warenrücknahme gilt Ziffer 13.


11. Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren hat der Hersteller Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung In tatsächlicher Höhe.


12. Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung verlangen. Der Hersteller kann statt nachzubessern eine Ersatzsache Iiefern. Der Käufer kann Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn der Hersteller die Ersatzlieferung verweigert oder nicht innerhalb angemessener Frist erbringt. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnützung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstehen. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung geltend gemacht werden. Gewährleistungsansprüche müssen vor dem Einsetzen der Elemente am Bau eingebracht werden. Für Folgeschäden – wieder ausbauen ect. – kommt der Hersteller nicht auf . Die Gewährleistungsansprüche verjähren nach 6 Monaten ab Übergabe. Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn sie der Käufer nicht binnen 2 Wochen seit Übergabe rügt.


13. Soweit das Gesetz zwingend nicht anders vorsieht, ist für alle gegenseitigen Ansprüche sowohl Erfüllungsort als auch Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Für den Gerichtsstand gilt dies Insbesondere, wenn a) der Hersteller Ansprüche Im Wege des Mahnverfahrens geltend macht, b) der Käufer Im Inland keinen allgem. Gerichtsstand hat, c) der Käufer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik einschließlich Westberlin verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt. der Klageerhebung nicht bekannt Ist. Bei Vollkaufleuten ist Gerichtsstand der Sitz des Herstellers.


14. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form und werden nur dann Bestandteil des Vertrages. 15. Die auf der Auftragsbestätigung gemachten Angaben über Maße, Stückzahlen etc. sind vom Käufer genau zu prüfen, da der Auftrag nach diesen Angaben gefertigt wird. Übersehene Fehler gehen zu Lasten des Auftraggebers.